Das Flugzeug Airbus A319-132, das am Montagabend vom Belgrader Flughafen „Nikola Tesla“ abhob, erreichte seinen Bestimmungsort, den Flughafen Scheremetjewo in Moskau. Grund sei der ukrainische Drohnenangriff auf Moskau, heißt es Dunja Marić in der New Economy.
In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai griff die ukrainische Armee Moskau mit Drohnen an. Es war die zweite Nacht in Folge, in der die Ukraine Moskau im Vorfeld der Siegesparade zum Tag des Zweiten Weltkriegs angriff. Wie die russische Flugüberwachungsbehörde Rosaviatsia auf Telegram mitteilte, wurden alle vier großen Flughäfen Moskaus für mehrere Stunden geschlossen.
Obwohl Passagiere unter anderen Umständen Anspruch auf Entschädigung hätten, handelt es sich hier um einen Sonderfall. Die Fluggesellschaft, in diesem Fall Air Serbia, konnte nämlich Kriegshandlungen in anderen Ländern weder beeinflussen noch verhindern und ist daher nicht verpflichtet, den Passagieren Entschädigungen zu zahlen.
Warum ist das so?
Die europäische Verordnung oder Verordnung EU 261, die für Flüge aus Serbien, auch in Länder außerhalb der EU, gilt, schützt Passagiere und ihre Rechte in vier grundlegenden Fällen. Dabei handelt es sich um Flugverspätungen, Flugausfälle, die Nichtbeförderung aufgrund beispielsweise einer Überbuchung sowie die Herabstufung von Passagieren gegen deren Willen. In diesen Fällen haben die Passagiere Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Geldentschädigung variiert und kann bis zu 600 Euro betragen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung des Fluges außergewöhnliche Umstände sind. Dabei kann es sich um einen Sturm, eine Kollision mit einem Vogel, Anweisungen aus einem Kontrollturm oder, wie in diesem Fall, um Kriegseinsätze in einem Land handeln. Mit anderen Worten: Die Fluggesellschaft ist nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn die Verspätung oder Annullierung des Fluges nicht verhindert werden konnte.
Liegt der Grund für die Verspätung oder Verzögerung des Fluges hingegen in einem technischen Defekt, auf den die Fluggesellschaft Einfluss hatte, ist sie zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
Dies alles bedeutet jedoch nicht, dass Passagiere in Notsituationen keinen Anspruch auf Schutz haben. Gemäß den europäischen Bestimmungen haben Passagiere auch im Falle einer Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf eine Umleitung des Fluges oder eine Erstattung des Ticketpreises.
Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Passagieren bei Bedarf Hotelunterkünfte sowie Speisen und Getränke zur Verfügung zu stellen, während sie auf einen Alternativflug warten.
Was ist auf dem Weg nach Moskau passiert?
Nach dem Start in Belgrad überflog Flug JU138 den Luftraum von Ungarn, der Slowakei, Polen und Litauen, machte jedoch gegen 1.20:XNUMX Uhr (Ortszeit) eine Kehrtwende und kehrte nach Belgrad zurück. Kurz nach drei Uhr morgens landete das Flugzeug auf dem Flughafen „Nikola Tesla“.
Inoffiziellen Informationen von New Economy zufolge forderte die Flugbesatzung zunächst bei der schwedischen Flugsicherung und dann bei Polen eine Notlandung an, doch keines dieser beiden Länder wollte der serbischen Maschine erlauben, auf einem ihrer Flughäfen zu landen. Der Grund für die Ablehnung liegt unserer Quelle zufolge darin, dass es auf der Avon keine Störung gegeben habe, die Besatzung jedoch mitgeteilt habe, dass ihr die Einfahrt in russisches Hoheitsgebiet nicht gestattet worden sei. Die Flugsicherung dieser Länder erteilte daher lediglich Genehmigungen für Überflüge nach Belgrad über ihr Territorium.
Quelle: New Economy